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Die im Ausland rechtskräftig ausgesprochene Scheidung wird in den Schweizer Zivilstandsregistern unter Vorbehalt von Art. 25 - 27 IPRG in Verbindung mit Art. 65 IPRG eingetragen. Um die ausländische Scheidung ins schweizerische Standesregister eintragen zu lassen, ist das rechtskräftige Scheidungsurteil (im Original) der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einzureichen.
Erkundigen Sie sich bei der für den Ehescheidungsort zuständigen Schweizer Vertretung darüber, welche Formalitäten nach der rechtskräftigen Ehescheidung notwendig sind, damit die Ehescheidung auf amtlichem Weg in die Schweiz gemeldet wird. Melden Sie sämtliche im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse (Art. 39 ZStV).
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