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Ehescheidung im Ausland


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Ehescheidung im Ausland

Die im Ausland rechtskräftig ausgesprochene Scheidung wird in den Schweizer Zivilstandsregistern unter Vorbehalt von Art. 25 - 27 IPRG in Verbindung mit Art. 65 IPRG eingetragen. Um die ausländische Scheidung ins schweizerische Standesregister eintragen zu lassen, ist das rechtskräftige Scheidungsurteil (im Original) der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einzureichen.

Erkundigen Sie sich bei der für den Ehescheidungsort zuständigen Schweizer Vertretung darüber, welche Formalitäten nach der rechtskräftigen Ehescheidung notwendig sind, damit die Ehescheidung auf amtlichem Weg in die Schweiz gemeldet wird. Melden Sie sämtliche im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse (Art. 39 ZStV).

Ausnahme

War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausnahmefall nicht möglich, nehmen Sie umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons Kontakt auf.

Heimatkanton Zürich
Direktion der Justiz und des Innern, Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen. Beachten Sie, dass ausländische Urkunden von unserer Amtsstelle nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen direkt von den betroffenen Personen entgegengenommen werden. Liegen sämtliche benötigten Dokumente vor, können wir Ihnen bei Leistung eines Kosten- vorschusses in der Höhe von CH Fr. 900.-- bis CH Fr. 1250.-- dabei behilflich sein, die Dokumente der Schweizer Vertretung im Ausland zu übermitteln, damit die Unterlagen ordnungsgemäss direkt vor Ort geprüft, beglaubigt und an die zuständige Behörde in der Schweiz weitergeleitet werden können.

Zuständige Abteilung, Kontakt
Arbeitshilfen & Mustervorlagen
Gesetzliche Bestimmungen
 




Gemeindeamt des Kantons Zürich, Feldstrasse 40, 8090 Zürich. T 043 259 83 30, F 043 259 84 31