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Eingetragene Partnerschaft im Ausland


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Eingetragene Partnerschaft im Ausland

Das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft im Schweizer Zivilstandsregister eintragen lassen.

Vor der Verpartnerung:

Klären Sie rechtzeitig folgende Fragen:

1. Bei den ausländischen Behörden
Erkundigen sie sich beim ausländischen Standesamt, wo Sie sich verpartnern wollen oder bei der entsprechenden Schweizer Vertretung im Ausland über die Dokumente, die Sie aus der Schweiz mitbringen müssen. Die Verpartnerung erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.

2. Beim schweizerischen Zivilstandsamt
Welche Namensführungsmöglichkeiten bestehen? Erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde (Kanton Zürich / Anderer Kanton) über die Möglichkeitenen der Namensführung nach der Verpartnerung. Beachten Sie, dass eine Änderung des Familiennamens nur für ausländische Partner bzw. ausländische Partnerinnen möglich ist. Diese können mittels Erklärung ihr nationales Namensrecht wählen.

3. Bei der schweizerischen Vertretung
Erkundigen Sie sich bei der für den beabsichtigten Verpartnerungsort zuständigen Schweizer Vertretung darüber, welche Formalitäten nach der Verpartnerung notwendig sind, damit die Zivilstandsänderung auf amtlichem Weg in die Schweiz gemeldet wird (vgl. Sie die Rubrik Auslandsereignisse).

Hinweis: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Betreffend eingetragene Partnerschaft im Ausland finden Sie ausführlichere Informationen unter Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Nach der Verpartnerung:

Ausländische Amtsstellen melden Zivilstandsereignisse den Schweizer Behörden meist nicht. Wir ersuchen Sie, auch in Ihrem eigenen Interesse, Ihre Zivilstandsänderung unverzüglich nach der Verpartnerung der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland zu melden. Falls nötig sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet sie an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter. Melden Sie auf diesem Weg sämtliche im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse (Art. 39 ZStV).

Ausnahme

War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausnahmefall nicht möglich, nehmen Sie umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons Kontakt auf.

Heimatkanton Zürich
Direktion der Justiz und des Innern, Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen. Beachten Sie, dass ausländische Urkunden von unserer Amtsstelle nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen direkt von den betroffenen Personen entgegengenommen werden. Liegen sämtliche benötigten Dokumente vor, können wir Ihnen bei Leistung eines Kosten- vorschusses in der Höhe von CH Fr. 900.-- bis CH Fr. 1250.-- dabei behilflich sein, die Dokumente der Schweizer Vertretung im Ausland zu übermitteln, damit die Unterlagen ordnungsgemäss direkt vor Ort geprüft, beglaubigt und an die zuständige Behörde in der Schweiz weitergeleitet werden können.

Zuständige Abteilung, Kontakt
Arbeitshilfen & Mustervorlagen
Gesetzliche Bestimmungen
 




Gemeindeamt des Kantons Zürich, Feldstrasse 40, 8090 Zürich. T 043 259 83 30, F 043 259 84 31