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Adoptionen


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Voraussetzungen einer Adoption in der Schweiz:

  • 1-jähriges Pflegeverhältnis (Hausgemeinschaft) zwischen Kind und adoptierender Person

 

  • 5 Jahre Heirat oder zurückgelegtes 35. Altersjahr beider Partner

 

  • 16 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und adoptierender Person

 

  • Zustimmung der Eltern des Kindes

 

  • Zustimmung des urteilsfähigen Kindes, d.h. ab dem 14. (10.) Altersjahr

 

Wenn Sie die vorgenannten Fristen erfüllen, können Sie ein Gesuch um Adoption Ihres Pflegekindes bei der Vormundschaftsbehörde Ihres Wohnsitzes stellen.

Bitte sprechen Sie vorher auch mit dem Vormund des Kindes.


Welche Wirkungen hat eine Adoption?

Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes.
Daraus ergibt sich Folgendes:

 

  • Es entstehen die familienrechtliche Unterhaltspflicht, die Verwandtenunterstützungspflicht und das gegenseitige Erbrecht.

 

  • Das Adoptivkind erhält den Familiennamen der adoptierenden Personen und es kann ihm ein neuer Vorname gegeben werden.

 

  • Wenn das Adoptivkind unmündig ist, erhält es das Bürgerrecht der adoptierenden Personen.

 

  • Das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern des Adoptivkindes erlöscht. Die Adoption ist unwiderruflich

 

Zuständige Abteilung, Kontakt
Arbeitshilfen & Mustervorlagen
Gesetzliche Bestimmungen
 




Gemeindeamt des Kantons Zürich, Feldstrasse 40, 8090 Zürich. T 043 259 83 30, F 043 259 84 31